Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ornua Deutschland GmbH
Kerrygoldstraße 1
47506 Neukirchen-Vluyn
Deutschland („Ornua“)

Letzte Aktualisierung: July 2021

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („Verkaufsbedingungen“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit Kunden („Kunden“) von Ornua, ohne dass es in jedem Einzelfall einer Bezugnahme auf die Verkaufsbedingungen durch Ornua bedarf.
  2. Es gelten ausschließlich die Verkaufsbedingungen. Etwaige widersprüchliche, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten in Bezug auf jeden Vertrag (wie unten definiert) nur und insoweit als Ornua deren Anwendung in Textform zustimmt. Eine Bestätigung in Textform ist ohne Ausnahme erforderlich, und zwar auch in Fällen, in denen Ornua die Waren an den Kunden liefert oder Leistungen für den Kunden erbringt, und zwar vorbehaltlos und in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden.
  3. Die Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person nach öffentlichem Recht oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
  4. Individuelle Vereinbarungen (Nebenabreden, Nachträge bzw. Änderungen) mit dem Kunden haben Vorrang vor den Verkaufsbedingungen. Sämtliche Vereinbarungen, die mündlich mit Ornua bzw. seinen Vertretern abgeschlossen werden, werden nur nach Bestätigung durch Ornua in Textform verbindlich.

§ 2 Angebot und Annahme

  1. Jedes Angebot für die Lieferung von Waren bzw. Dienstleistungen („Angebot“) von Ornua ist freibleibend.
  2. Der Kunde informiert Ornua vor Annahme des Angebots über etwaige offensichtliche Fehler bzw. unvollständige Angaben im Angebot, um Ornua die Möglichkeit einer Berichtigung bzw. Vervollständigung einzuräumen.
  3. Der Kunde kann das Angebot innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen ab Angebotsdatum annehmen, es sei denn, im Angebot ist ein anderer Zeitraum angegeben („Annahmefrist“). Das Angebot und die Annahme durch den Kunden stellen, einschließlich dieser Verkaufsbedingungen, den „Vertrag“ dar. Das Angebot gilt als vom Kunden angenommen, wenn (a) der Kunde Ornua vorbehaltlos eine Bestätigung in Textform erteilt oder (b) der Kunde die Lieferung bzw. Erbringung von Leistungen durch Ornua vorbehaltlos annimmt, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

§ 3 Preise

  1. Die angegebenen Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten für Lieferungen EXW Neukirchen-Vluyn oder jeweiliges Auslieferungslager (Incoterms 2020).
  2. Ornua darf die Preise entsprechend anpassen, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Leistung unvorhersehbare wesentliche Kostenerhöhungen oder senkungen hinsichtlich preisrelevanter Bestandteile eintreten, die Ornua nicht zu vertreten hat und die Bestandteil der ursprünglichen Preiskalkulation waren. Solche wesentlichen Kostenerhöhungen oder -senkungen können insbesondere auf neu erhobenen, zusätzlichen oder geänderten Abgaben oder Steuern, Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, Änderungen der Material- oder Herstellungskosten, insbesondere der Energiekosten, Transport-/Frachtkosten einschließlich Zöllen, Ein- und Ausfuhrsteuern sowie Änderungen infolge von Wechselkursschwankungen beruhen. Die preisrelevanten Bestandteile werden im jeweiligen Angebot ausgewiesen. Der Produktpreis wird in Abhängigkeit von der Preisänderung der preisrelevanten Komponente entsprechend dem jeweiligen Bezugspunkt und dem Anteil der preisrelevanten Komponente am Endprodukt angepasst. Wird z.B. Milch als preisrelevante Komponente genannt und macht diese 10 % des Endprodukts aus, so ist jede Änderung des gewählten Milchpreisindexes oder eines anderen gewählten Bezugspunkts im Kaufpreis des Endprodukts mit 10 % zu berücksichtigen, z.B. wenn die Änderung des gewählten Bezugspunkts 5 Prozentpunkte beträgt und das Produkt zu 10 % aus Milch besteht, so beträgt die Änderung des Endproduktpreises 0,5 Prozentpunkte.“

§ 4 Zahlung und Zahlungsverzug

  1. Zahlungen sind sofort vollständig und in Euro per Überweisung auf das von Ornua auf der Rechnung angegebene Bankkonto zu leisten.
  2. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Die Höchstlaufzeit für Wechsel ist 90 Tage nach Rechnungsdatum. Diskont- und/oder Wechselspesen, Wechselsteuern und ähnliche Abgaben ab 30 Tage nach Rechnungsdatum gehen zu Lasten des Käufers. Die rechtzeitige Vorzeigung oder Beibringung eines Protests für Wechsel und Schecks liegt in der Verantwortung des Kunden.
  3. Verschlechtert sich die finanzielle Situation des Kunden oder steht eine solche Verschlechterung bevor und gefährdet dies die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden gegenüber Ornua und ist der Kunde nicht bereit, in Vorleistung zu gehen bzw. in der Lage, auf Anfrage eine angemessene Sicherheitsleistung in Bezug auf seine Zahlungsverpflichtung zu erbringen, ist Ornua berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn es sich bei dem Vertrag um einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren und Dienstleistungen handelt bzw., sofern noch keine Leistung erfolgt ist, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Anzahlungen und Vorauszahlungen sind zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten.
  5. Der Kunde gerät mit der Zahlung des Rechnungsbetrages spätestens nach 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Ornua ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Des Weiteren ist Ornua berechtigt, einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 40,00 zu berechnen. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale wird von Ornua auf einen evtl. Schadensersatzanspruch angerechnet, soweit der Schaden in den Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Das Recht zum Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.
  6. Ornua behält sich das Recht vor, erhaltene Zahlungen zu verwenden, um die ältesten ausstehenden Rechnungen zuzüglich Verzugszinsen und darauf angefallene Kosten in der folgenden Reihenfolge auszugleichen: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
  7. Die Zurückbehaltung und Aufrechnung von Forderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen, wobei der Kunde zur Zurückbehaltung und Aufrechnung bei unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen berechtigt ist.

§ 5 Lieferung und Gefahrenübergang

Die Lieferung erfolgt EXW (Incoterms 2020) Neukirchen-Vluyn oder jeweiliges Auslieferungslager.

§ 6 Lieferzeit

  1. Liefer-/Leistungsdaten sind unverbindlich und unterliegen dem Lieferfähigkeitsvorbehalt von Ornua.
  2. Wurden Lieferungen auf Abruf vereinbart, wird der Kunde Ornua eine rollierende Bedarfsprognose für einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung stellen und Abrufe haben in möglichst gleichen Monatsmengen zu erfolgen. Wird eine Lieferung nicht abgerufen oder wird die Bedarfsprognose nicht rechtzeitig abgegeben, ist Ornua nach fruchtloser Fristsetzung berechtigt, die Waren nach eigenem Ermessen einzuteilen und zu liefern oder von den noch nicht erfüllten Verpflichtungen zurückzutreten.
  3. Ornua übernimmt keine Haftung für Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die eine Lieferung durch Ornua erheblich erschweren oder unmöglich machen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Auflagen usw., und einschließlich des Auftretens solcher Ereignisse bei Lieferanten von Ornua bzw. deren Unterauftragnehmern („Ereignisse Höherer Gewalt“), soweit Ornua diese Verzögerungen nicht zu vertreten hat. Ornua ist berechtigt, die Lieferung während der Dauer von Ereignissen Höherer Gewalt zu verschieben, zuzüglich eines angemessenen Wiederaufnahmezeitraums. Ornua kann in Bezug auf nichterfüllte Teile der Leistungen teilweise oder ganz vom Vertrag zurückzutreten, sollte das Ereignis Höherer Gewalt nicht nur von vorübergehender Dauer sein.
  4. Ornua ist jederzeit zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an den Waren geht erst auf den Kunden über, wenn Ornua die vollständige Zahlung für die Waren erhalten hat und sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Ornua aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen Ornua und dem Kunden ausgeglichen sind („Vorbehaltswaren“). Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt zur Sicherung der Ornua zustehenden Saldoforderung.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltswaren zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige Verfügungen vorzunehmen, die das Eigentum von Ornua gefährden. Der Kunde wird Ornua unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltswaren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist Ornua berechtigt, (a) gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und/oder (b) die Rückgabe sämtlicher nicht im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufter Vorbehaltswaren basierend auf seinem Eigentumsvorbehalt zu verlangen.
  4. Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Kunde für Ornua tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen Ornua zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum von Ornua erstreckt sich also auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, vermischt oder verbunden, so erwirkt Ornua Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Kunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentumsrechte an den neuen Gegenstand an Ornua ab.
  5. Der Kunde hat die Vorbehaltswaren während der Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln, mit einer wirtschaftlich angemessenen Deckung gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und die Forderungen gegen die Versicherungsgesellschaft an Ornua abzutreten. Der Kunde hat die Vorbehaltswaren ausdrücklich als Eigentum von Ornua zu kennzeichnen.
  6. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Kunde alles ihm Mögliche tun, um Ornua unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu verschaffen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und zweckdienlich sind.
  7. Solange der Kunde seine Verbindlichkeiten gegenüber Ornua ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen, wenn sämtliche ausstehenden Zahlungen für solche Vorbehaltswaren unverzüglich und vollständig an Ornua geleistet werden. Der Kunde tritt im Voraus sämtliche Forderungen an Ornua ab, die aus solchen Weiterverkäufen entstehen, um sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zu sichern. Solange wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt, ist der Kunde berechtigt, die Forderungen aus Weiterverkäufen unmittelbar von seinen Käufern einzuziehen.
  8. Hält Ornua die Verwirklichung von Ornuas Ansprüchen für gefährdet, wird der Kunde auf Anfrage seinen Käufern die Abtretung der Forderungen mitteilen und Ornua sämtliche erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüchen hat der Kunde Ornua unverzüglich mitzuteilen.

§ 8 Schadensersatz

  1. Die Haftung von Ornua ist wie folgt beschränkt:
  2. Ornua haftet vollständig für Verluste oder Schäden aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Verstößt Ornua durch leichte Fahrlässigkeit gegen eine vertragliche Verpflichtung, die für den Zweck der Transaktion von wesentlicher Bedeutung ist und von deren Erfüllung der Kunde ausgeht (Kardinalpflicht), so haftet Ornua nur für vorhersehbare Schäden, die für die jeweilige Art der Transaktion typisch sind. In Bezug auf andere Schäden, die aus leichter Fahrlässigkeit resultieren, ist die Haftung von Ornua ausgeschlossen.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  5. Sofern die Haftung von Ornua ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von Ornua.

§ 9 Mängel

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Produkte an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB) bleiben unberührt.
  3. Die Verpflichtung des Kunden gemäß § 377 HGB, offensichtliche Mängel unverzüglich nach Lieferung sowie verdeckte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung zu prüfen und Ornua darüber in Kenntnis zu setzen, bleibt unberührt.
  4. Ist eine gelieferte Ware fehlerhaft, so ist Ornua berechtigt, zu entscheiden, ob Ornua eine Nacherfüllung durch Reparatur oder Ersatz der fehlerhaften Ware vornimmt.
  5. Das Recht von Ornua, die Nacherfüllung gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  6. Ornua ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  7. Der Kunde wird Ornua die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung wird der Kunde Ornua die mangelhafte Sache gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zurückgeben.
  8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Reise-, Arbeits- und Materialkosten trägt Ornua, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, außer die Aufwendungen erhöhen sich, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, so kann Ornua die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
  9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die vom Kunden für die Nacherfüllung gesetzte Frist abgelaufen oder gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich war, kann der Kunde vom Auftrag zurücktreten oder den Kaufpreis reduzieren. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  10. Sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden fallen unter die in den vorstehenden Absätzen dieses Abschnitts 10 festgelegten Haftungsbeschränkungen.
  11. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr nach Gefahrenübergang der Waren, es sei denn, das Produkt ist verderblich bzw. hat eine kürzere Haltbarkeit. In diesem Fall gilt die Gewährleistungsfrist nur für diesen Zeitraum.
  12. Eine Angelegenheit gilt nicht als Mangel
    a) wenn der Kunde es versäumt hat, den mündlichen oder schriftlichen Anweisungen von Ornua in Bezug auf die Lagerung, den Umgang oder die Nutzung der Waren oder (wenn es keine gibt) den guten Handelsgepflogenheiten Folge zu leisten;
    b) wenn sie infolge der Einhaltung einer jeweils vom Kunden bereitgestellten Zeichnung, Designvorgabe oder Spezifikation durch Ornua entstanden ist;
    c) wenn der Mangel infolge der Verwendung von jeweils vom Kunden gelieferten oder nach den Vorgaben des Kunden von Dritten bezogenen Inhaltsstoffen, Verpackungsmaterialien oder anderen Rohstoffen für die Herstellung bzw. Verarbeitung der Waren durch Ornua auftritt;
    d) wenn der Kunde die Waren ohne die schriftliche Zustimmung von Ornua verändert oder repariert und damit den Mangel hervorruft; oder
    e) wenn die Angelegenheit als Folge von üblicher Abnutzung, absichtlicher Beschädigung, Fahrlässigkeit oder ungewöhnlicher Lagerung bzw. ungewöhnlichen Arbeitsbedingungen des Kunden oder von Dritten entstanden ist;
    f) wenn die Verpackung der Waren und die Informationen auf der Verpackung der Waren (z.B. die Einfügung technischer Daten wie Nährwertangaben für Verbraucher und die Identifizierung der Inhaltsstoffe) nicht den im jeweiligen Verkaufsland geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprechen, wenn die Waren unter der Eigenmarke und gemäß den Anweisungen des Kunden verpackt wurden;
    g) wenn es nicht gesetzeskonform ist, dass die Waren außerhalb des Lieferlandes geliefert oder für den Verkauf angeboten werden, es sei denn, die Lieferung für ein bestimmtes Land ist in der Spezifikation ausdrücklich angegeben; oder
    h) wenn die Waren nicht für das Mischen, die Vermengung, das Kombinierung oder die Integrierung in bzw. mit andere/n Waren oder Produkten in einer Weise geeignet sind, die nicht dem entspricht, was von den Waren üblicherweise erwartet werden kann, es sei denn, dies wurde in der Spezifikation ausdrücklich erwähnt.

§ 10 Vertraulichkeit

  1. Während der Laufzeit des Vertrags und über einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung hat der Kunde die Bestimmungen des Vertrags sowie sämtliche Informationen und Inhalte von Dokumenten in Bezug auf die Geschäftstätigkeit, die Produkte und Geschäftsgeheimnisse von Ornua („Vertrauliche Informationen“) vertraulich zu behandeln.
  2. Der Kunde darf nur mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von Ornua vertrauliche Informationen an Dritte weitergeben, mit Ausnahme von (a) seinen Mitarbeitern und professionellen Beratern, welche zum Zwecke des Vertrags Kenntnis der Vertraulichen Informationen haben müssen und von Gesetzes wegen der beruflichen Schweigepflicht unterliegen und (b) öffentlichen Behörden im Rahmen der gesetzlichen Offenlegungspflicht.
  3. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen gemäß Abschnitt 11, Abs. 1 und 2 gelten nicht für Informationen, die ohne ein Verschulden des Kunden allgemein bekannt sind oder werden, die bereits vor Erhalt von Ornua nachweislich im Besitz des Kunden waren, die rechtmäßig von einem Dritten weitergegeben werden, der berechtigt war, diese Informationen offenzulegen, oder die unabhängig ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen von Ornua entwickelt wurden.

§ 11 Datenschutz

Gemäß Art. 13 bzw. 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) informiert Ornua den Kunden hiermit über den Umgang mit personenbezogenen Daten (Kontaktdaten usw.) des Kunden, die Ornua im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhält. Verantwortlicher ist die Ornua Deutschland GmbH, datenschutz@ornua.com. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten findet sich in Art. 6 Abs. 1 lit. b) und lit. f) DSGVO. Zweck der Datenverarbeitung sowie Ornuas berechtigtes Interesse ist die Durchführung der zwischen Ornua und dem Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung. Die Daten des Kunden werden für die Dauer des Bestehens dieser Geschäftsbeziehung aufbewahrt (unter anderem elektronisch in Ornuas Systemen) und anschließend gelöscht, vorbehaltlich eventuell bestehender gesetzlicher Aufbewahrungsfristen und es sei denn, dass Ornua die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Abwehr von Rechtsansprüchen noch benötigt. Sofern der Kunde in eine anderweitige Verwendung eingewilligt hat, wird Ornua die Daten löschen, sobald der Kunde seine Einwilligung widerruft. Zugriff auf die Daten haben nur die Mitarbeiter und Dienstleister von Ornua, soweit diese die Daten zur Erledigung der vereinbarten Aufgaben benötigen. Gegebenenfalls werden die Daten an öffentliche Stellen aufgrund geltender gesetzlicher Bestimmungen (z.B. an Ermittlungsbehörden) übermittelt. Bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen gemäß Art. 15 bis Art. 18 DSGVO hat der Kunde ein Recht auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung der den Kunden betreffenden personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Kunden durch Ornua. Zudem kann der Kunde gemäß Art. 21 Abs. (1) DSGVO der weiteren Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten widersprechen. Gemäß Art. 77 Abs. (1) DSGVO hat der Kunde zudem das Recht, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Weitere Informationen zur Verarbeitung der Daten des Kunden sind unter der Rubrik „Datenschutz“ auf www.kerrygold.de zu finden.

§ 12 Geistige Eigentumsrechte

  1. Sämtliche geistigen Eigentumsrechte an, aus oder in Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen (mit Ausnahme von geistigen Eigentumsrechten an sämtlichen vom Kunden gelieferten Materialien) stehen im Eigentum von Ornua, soweit die Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer von Ornua diese geistigen Eigentumsrechte an den Waren und Dienstleistungen geschaffen haben.
  2. Soweit die Waren gemäß einer vom Kunden bereitgestellten Spezifikation hergestellt werden, sichert der Kunde zu, dass die Nutzung einer solchen Spezifikation nicht die geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt.
  3. Soweit die Waren unter Nutzung von vom Kunden bereitgestellten Materialien hergestellt werden, sichert der Kunde zu, dass die Nutzung solcher Materialien nicht die geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt.
  4. Werden die Waren in einer Verpackung oder in Dosen geliefert, die der Kunde gestaltet hat oder die gemäß den Anweisungen oder Wünschen des Kunden gekennzeichnet sind, sichert der Kunde zu, dass solche Verpackungen, Container und Kennzeichnungen nicht die geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen.
  5. Für die Laufzeit des Vertrags und zum Zwecke der Bereitstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen für den Kunden gewährt der Kunde Ornua ein nichtausschließliches, kostenloses, nichtübertragbares Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Änderung sämtlicher Ornua vom Kunden zur Verfügung gestellter Materialien.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Auf diese Verkaufsbedingungen, den Vertrag und die gesamte Geschäftsbeziehung (vertraglich und außervertraglich) zwischen Ornua und dem Kunden finden die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
  2. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, ist Moers, Deutschland. Erfüllungsort für sämtliche Zahlungen ist Neukirchen-Vluyn.
  3. Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und englischen Version dieser Verkaufsbedingungen hat die deutsche Fassung Vorrang und gilt als verbindlich.

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