Stand: Oktober 2018
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Ornua Deutschland erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der von Ornua Deutschland gelieferten Ware gelten diese Bedingungen als angenommen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Ornua Deutschland diese schriftlich bestätigt.
3. Die Geltung anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers ist ausgeschlossen, auch wenn Ornua deren Verwendung nicht ausdrücklich widerspricht; es gelten stets die AGB von Ornua Deutschland in der Fassung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig ist.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die von Ornua Deutschland unterbreiteten Angebote bezüglich Preise, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit sind freibleibend und unverbindlich. Alle Vereinbarungen mit Ornua Deutschland und ihren Vertretern werden erst durch die
schriftliche Bestätigung der Ornua Deutschland verbindlich. Bei Lieferung ohne schriftliche Bestätigung gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.
§ 3 Preise
Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der zum Lieferungs- oder Leistungszeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und ab Werk bzw. Lager, falls nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart worden ist. Verändert sich der Preis infolge von Umständen, die Ornua Deutschland nicht zu vertreten hat, ist Ornua Deutschland berechtigt, den vereinbarten Preis in gleicher Weise zu erhöhen.
§ 4 Zahlung und Zahlungsverzug
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge sofort ohne jeden Abzug zahlbar.
2. Zahlungen sollen möglichst bargeldlos erfolgen. Barzahlungen können mit befreiender Wirkung nur an solche Personen geleistet werden, die Ornua Deutschland mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgestattet hat.
3. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Die Höchstlaufzeit für Wechsel ist 90 Tage nach Rechnungsdatum. Diskont- und/oder Wechselspesen, Wechselsteuern und ähnliche Abgaben ab 30 Tage nach Rechnungsdatum gehen zu Lasten des Käufers. Für rechtzeitige Vorzeigung oder Beibringung eines Protests für Wechsel und Schecks haftet die Ornua Deutschland nicht.
4. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen ist Ornua Deutschland, soweit sie selbst noch nicht geleistet hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Anzahlungen und Vorauszahlungen sind zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten.
6. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto von Ornua Deutschland endgültig verfügbar ist.
7. Der Käufer gerät mit der Zahlung des Rechnungsbetrages spätestens nach 7 Tagen nach Fälligkeit des Rechnungsbetrages in Verzug. Ornua Deutschland ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Ornua Deutschland berechnet ferner eine Verzugspauschale in Höhe von 40 €. Dies gilt auch, wenn es sich bei der fälligen Forderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale wird von Ornua Deutschland auf einen evtl. Schadensersatzanspruch angerechnet, soweit der Schaden in den Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8. Ornua Deutschland behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
9. Zurückbehaltung des Käufers ist ausgeschlossen. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.
§ 5 Lieferung und Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgte ab Neukirchen-Vluyn oder über Auslieferungslager. Wurde die Auslieferung durch Fahrzeuge der Ornua Deutschland vereinbart, so erfolgt die Lieferung ab Wagen.
2. Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Unterganges mit Auslieferung auf den Käufer über, sobald er die Ware in verkehrsüblicherweise in Besitz genommen hat. Hat der Käufer die Ware nicht unmittelbar bei Auslieferung in seinen Besitz genommen, so genügt es für den Gefahrenübergang, dass ihm in verkehrsüblicherweise die Möglichkeit zur Besitzübernahme eingeräumt worden ist.
§ 6 Lieferzeit
1. Ornua Deutschland ist jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht.
2. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des Verzuges der Lieferung eine angemessene Nachfrist von in der Regel 2 Wochen zu setzen.
3. Haben Lieferungen auf Abruf zu erfolgen, wird der Käufer die Leistungsbestimmung rechtzeitig so vornehmen, dass Ornua Deutschland möglichst gleiche Monatsmengen aufgegeben werden. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder
eingeteilt, ist Ornua Deutschland nach fruchtloser Fristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil zurückzutreten.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Ornua Deutschland die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Ornua Deutschland oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat Ornua Deutschland auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Ornua Deutschland, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ornua Deutschland kann auch wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, sofern das Leistungshindernis nicht nur vorübergehend besteht.
5. Ornua Deutschland ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.
6. Gehört der Käufer zu einem Konzern oder zu sonst einer wirtschaftlich verflochtenen Unternehmensgruppe, so gelten die in den vorstehenden Absätzen genannten Rechte der Ornua Deutschland auch für Ansprüche gegen andere Firmen dieses Konzerns oder dieser Unternehmensgruppe.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Ornua Deutschland, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche und Einlösung von Schecks und Wechseln, erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von Ornua Deutschland in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Ornua Deutschland ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber Ornua Deutschland in Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn Ornua Deutschland dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt Ornua Deutschland vom Vertrag zurück, so kann sie für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
3. Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Käufer für Ornua Deutschland tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen Ornua Deutschland zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum von Ornua Deutschland erstreckt sich also auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, vermischt oder verbunden, so erwirkt Ornua Deutschland Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an den neuen Gegenstand an Ornua Deutschland ab.
4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für Ornua Deutschland sorgfältig zu verwahren sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an Ornua Deutschland ab.
5. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber Ornua Deutschland ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zur Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
6. Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche in sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im Voraus zur Sicherung aller für Ornua Deutschland gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an Ornua Deutschland ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung von Ornua Deutschland für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen Ornua Deutschland gemäß vorstehender Ziff. 3 einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf diejenigen Teile der Forderung, der den Miteigentumsanteil von Ornua Deutschland entspricht. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredlung von im Eigentum eines Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hierdurch im Voraus zum vorgenannten Sicherungszweck seinen Vergütungsanspruch gegen den Dritten an Ornua Deutschland ab. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Veredlung selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt.
7. Erscheint Ornua Deutschland die Verwirklichung ihrer Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und Ornua Deutschland alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüchen hat der Käufer Ornua Deutschland unverzüglich mitzuteilen.
8. Übersteigt der Wert der von Ornua Deutschland zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen von Ornua Deutschland gegen den Käufer um mehr als 20%, so ist Ornua Deutschland auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit erfolgt durch ORNUA Deutschland.
§ 8 Schadenersatz
1. Schadenersatzansprüche des Käufers - auch außervertraglicher Art - sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung von Ornua Deutschland, der leitenden Angestellten und anderen Erfüllungsgehilfen von Ornua Deutschland ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist.
2. Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet Ornua Deutschland nur, wenn ein grobes Verschulden von Ornua Deutschland oder eines leitenden Angestellten von Ornua Deutschland vorliegt.
3. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie oder das Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
§ 9 Mängelrügen
1. Mängelrügen sind vom Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen schriftlich zu erheben. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Rügt der Käufer ein Mangel nicht rechtzeitig, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
2. Der Käufer hat Ornua Deutschland in zumutbarer Weise Gelegenheit zu geben, die Beanstandung auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Der Käufer haftet gegenüber Ornua Deutschland für alle Nachteile, die durch Nichterfüllung dieser Verpflichtung verursacht werden.
3. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichtet Ornua Deutschland nicht auf den Einwand, dass die Mängelrügen nicht rechtzeitig oder nicht in der gebotenen Form erfolgte.
§ 10 Rechte des Käufers bei Mängeln, Verjährung
1. Im Falle berechtigter Mängelrügen beschränkt sich der Gewährleistungsanspruch des Käufers auf Ersatzlieferung durch Ornua Deutschland. Ist die Ersatzlieferung unmöglich oder schlägt der Versuch der Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) verlangen. Schadenersatzansprüche nach § 8 bleiben hiervon unberührt. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
2. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften wie z.B. die Haftung für vorsätzliche und grobfahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bleiben unberührt.
§ 11 Datenschutz
Über den Umgang mit Ihren im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten (Kontaktdaten etc.) möchten wir Sie gemäß Art. 13, 14 DSGVO entsprechend informieren. Verantwortlicher ist die Ornua Deutschland GmbH, datenschutz@ornua.com. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten findet sich in Art. 6 Abs. 1 lit. b) und lit.f) DSGVO. Zweck der Datenverarbeitung sowie unser berechtigtes Interesse ist die Durchführung der zwischen uns und Ihnen bestehenden Geschäftsbeziehung. Ihre Daten werden für die Dauer des Bestehens dieser Geschäftsbeziehung aufbewahrt (auch elektronisch in unseren Systemen) und anschließend gelöscht, vorbehaltlich eventuell bestehender gesetzlicher Aufbewahrungsfristen oder wenn wir die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen noch benötigen. Sofern Sie in eine anderweitige Verwendung eingewilligt haben, werden wir die Daten löschen, sobald Sie Ihre Einwilligung widerrufen. Zugriff auf die Daten haben nur unsere Mitarbeiter und Dienstleister (z.B. Service-Dienstleister), soweit diese die Daten zur vereinbarten Aufgabenerledigung benötigen. Ggf. werden die Daten an öffentliche Stellen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z.B. Ermittlungsbehörden) übermittelt. Sie haben bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen gemäß Art. 15 bis Art. 18 DSGVO ein Recht auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten oder ein Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung durch uns. Zudem können Sie der weiteren Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten widersprechen, Art. 21 Abs. 1 DSGVO. Des Weiteren haben Sie das Recht, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt, Art. 77 Abs. 1 DSGVO. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung erhalten Sie unter www.kerrygold.de, Rubrik „Datenschutz“.
§ 12 Schlussbestimmung
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Ornua Deutschland und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung des UNKaufrecht ist ebenfalls ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Moers. Erfüllungsort für die Zahlung ist Neukirchen-Vluyn; Erfüllungsort für die Lieferung die jeweilige Versandstelle oder – wenn die Ware in Neukirchen-Vluyn abzuholen ist – Neukirchen-Vluyn.
3. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Teile der Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
Unsere AGBs können bei Bedarf auch unter: info.germany@ornua.com angefragt werden
Our General Terms and Conditions can be requested via info.germany@ornua.com__